(Ravensburger Prüfverfahren zur Qualitätssicherung)Zentrales Qualitätsmanagement, gesetzliche Anforderungen/StandardsUnsere Qualitätssicherung und Qualitätsstandards werden laufend weiterentwickelt und aktuellen Anforderungen angepasst. Dies geschieht durch unser zentrales Qualitätsmanagement in Ravensburg. Es überwacht die Produktentwicklung, die Produktion und Auslieferung von Waren. Sämtliche neue Produkte werden auf Basis aktueller Prüfanforderungen in Zusammenarbeit mit anerkannten, externen Spezialisten entwickelt und hergestellt und somit die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Standards gewährleistet. Der Schutz der Verbraucher vor krebserregenden Stoffen wie PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und Phthalaten (PVC-Weichmacher) hat für Ravensburger oberste Priorität - durch unsere strengen chemischen Prüfverfahren, garantieren wir die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Chemische PrüfverfahrenREACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals)Die Verantwortung für die sichere Verwendung von Stoffen obliegt seit Inkrafttreten der EU-Chemikalienverordnung „REACH“ am 1. Juni 2007 allen Akteuren in der Lieferkette. REACH betrifft Hersteller, Importeure, Händler und die sogenannten nachgeschalteten Anwender. Auch nicht-EU Hersteller müssen sich mit REACH auseinandersetzen, wenn sie zukünftig innerhalb der EU vermarkten wollen. So dürfen Stoffe als solche, Stoffe in Zubereitungen oder bestimmte Stoffe in Erzeugnissen nur dann in der Europäischen Union vermarktet werden, wenn sie bei der zuständigen Chemikalien-Agentur ECHA in Helsinki über die zentrale Datenbank registriert wurden.
Die wesentlichen Vorgaben von REACH:- verpflichtet Hersteller oder Importeure zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften (wie z.B. giftig, krebserregend, umweltgefährlich) von Stoffen (Chemikalien und Naturstoffe) und zur Abschätzung der Wirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt,
- erfasst auch die Verwendung der Stoffe als Bestandteil von Produkten,
- verbietet oder beschränkt bestimmte gefährliche Stoffe,
- führt ein Zulassungsverfahren für besonders gefährliche Stoffe ein,
- verpflichtet Hersteller oder Importeure zur Information sowohl über gefährliche Eigenschaften als auch über sichere Verwendungen der Stoffe,
- verpflichtet gewerbliche Verwender eine eigene Sicherheitsanalyse durchzuführen, wenn der Verwender von den Empfehlungen des Herstellers oder Importeurs abweicht,
- errichtet auf diese Weise ein dichtes Sicherheitsnetz bis auf die Ebene der Produkte,
- wird seine Wirkung über einen längeren Zeitraum entfalten. Schätzungsweise 30000 Stoffe müssen über einen Zeitraum von 11 Jahren registriert werden. Zuerst sind diejenigen Stoffe an der Reihe, die in großen Mengen hergestellt werden oder bereits heute als besonderes gefährlich bekannt sind.
Ravensburger ist als Hersteller von Erzeugnissen im Sinne von REACH „nachgeschalteter Anwender“. Als nachgeschalteter Anwender unterliegt Ravensburger grundsätzlich keinerlei Registrierungspflicht nach REACH. Die in unseren Erzeugnissen enthaltenen möglicherweise registrierungspflichtigen chemischen Stoffe müssen folglich ausschließlich durch unsere Vorlieferanten registriert werden.
Im eigenen Interesse und für die Gewährleistung einer hohen Produktsicherheit verfolgen wir selbstverständlich die Umsetzung von REACH und die daraus resultierenden Anforderungen intensiv. Insbesondere haben wir mit unseren Vorlieferanten Kontakt aufgenommen, von denen wir chemische Stoffe und Zubereitungen beziehen, die wir im Rahmen unseres Produktionsprozesses einsetzen. Vor diesem Hintergrund wurde uns bereits jetzt schon von vielen unserer Vorlieferanten signalisiert, dass eine Vorregistrierung bzw. spätere Registrierung der relevanten Stoffe durchgeführt wird. Parallel arbeiten wir mit dem Deutschen Verband der Spielwarenindustrie e.V. (DVSI) zu allen Fragen rund um REACH zusammen.
SVHC-Stoffe (Substances of very high concern)Unsere Erzeugnisse enthalten im Sinne von REACH keine SVHC-Stoffe (aktuelle Kandidatenliste) über dem Grenzwert von 0,1 Masseprozent. SVHC können gewollt eingesetzt werden, zum Beispiel als Weichmacher, brandverzögernde Substanzen oder in anderen Funktionen als Additive. Sie können aber auch ungewollt in zahlreichen Verbraucherprodukten durch Verwendung von Recyclaten oder auf Grund der komplexen Herstellungsprozesse oder Einführung innerhalb der Lieferkette in die Erzeugnisse gelangen. SVHC steht für „substances of very high concern“-besonders besorgniserregende Stoffe. SVHC schließen Stoffe mit folgenden Eigenschaften ein:
- kanzerogen, mutagen oder reprotoxisch (CMR) der Kategorie 1 oder 2 gemäß Richtlinie 67/548/EEC
- persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) gemäß den Kriterien von Anhang XIII der REACH Verordnung und/ oder
- Einzelfallentscheidungen für bestimmte Stoffe, die auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnis identifiziert worden sind, die vergleichbar besorgniserregende Effekte auf Mensch und Umwelt auslösen könnten, wie die oben aufgeführten Kategorien von Stoffen (z.B. endokrine Disruptoren).
Die zuständigen REACH-Behörden der EU-Mitgliedsländer stimmen in regelmäßigen Abständen ab, welche der möglichen SVHC in die Kandidatenliste der ECHA zusätzlich aufgenommen werden. Mit der Aufnahme können diese Stoffe potentiell zulassungspflichtig werden.
Weitere Informationen zu REACH erhalten Sie beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.